Infothek Kreislaufwirtschaft

Um als Abfallerzeuger einen aktiven und gesteuerten Beitrag zur Kreislaufführung leisten zu können, ist es dringend notwendig, über ein Minimum an Know-how über die Entsorgung von Produktionsresten zu verfügen. Dazu ist es wichtig Begriffsdefinitionen von Kreislaufführung, Abfallqualitäten, Akteuren des betrieblichen Abfallmanagements sowie der Kreislaufwirtschaft Kostenstrukturen von betrieblichen Abfällen zu kennen. Dadurch können Abfälle wie ein Produkt betrachtet, mit einer maximal guten Qualität bereitgestellt und dann in der Vermarktung an den Marktteilnehmer mit den passenden Technologien vermarktet werden.

Rechtliche Regularien für Abfallerzeuger

Ein weiterer brisanter Fakt im Umgang mit Abfällen ist die Tatsache, dass Abfälle Schaden an Mensch und Natur verursachen können. Entsprechend stark hat der Gesetzgeber diesen Bereich reguliert.

Da die Vorstellung aller Verordnungen den Rahmen der Studie sprengen würde, werden nachfolgend insbesondere die Verordnungen thematisiert, die für das produzierende Gewerbe und die Herstellung Technischer Textilien relevant sind.

Mehr Informationen zum Abfallrecht und entsprechenden Richtlinien erhalten Sie in der Studie CycleTex BW.

Einordnung der Abfälle
  • Festlegung der Abfallkategorie
  • Bildung der Abfallfraktion
  • Vergabe der Abfallschlüsselnummer

 

Das Abfallrecht

Das für produzierende Unternehmen relevante Abfallrecht baut sich auf aus den:

  • Verordnungen und Richtlinien des EU-Rechts,
  • den im Bundesrecht neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verankerten Verordnungen und technischen Anleitungen,
  • den sich im Landesrecht befindlichen Ausführungsgesetzen,
  • der Abfallsatzung und der Gebührenordnung im kommunalen Abfallrecht.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Mit dem KrWG, welches am 01. Juni 2012 in Kraft getreten ist und damit das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz abgelöst hat, wurde die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in nationales Recht umgesetzt. Primäres Ziel dieses Gesetzes ist die Steigerung der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallhierarchie, insbesondere der Abfallvermeidung, Wiederverwendung und des Recyclings von Abfällen, um eine nachhaltige Steigerung des Umwelt- und Klimaschutzes zu erreichen. Das KrWG unterscheidet zwischen Produkten, Nebenprodukten sowie Abfällen und definiert das Ende der Abfalleigenschaft nach einer abfallwirtschaftlichen Verwertung in einer Abfallbehandlungsanlage. Das KrWG beinhaltet zudem Vorgaben zum Getrennthalten von Abfällen. Neben den Pflichten der Anlagenbetreiber bezüglich Genehmigungen, Nachweispflichten, Registerpflichten, Pflichten des öffentlich-rechtlichen-Entsorgungsträgers werden auch die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe und Überwachungsorganisationen aufgezeigt sowie Anforderungen an die Betriebsorganisation und Betriebsbeauftragten für Abfall gestellt.

Zu den wichtigsten Regelungen des KrWG gehört die fünfstufige Abfallhierarchie. Diese legt die Rangfolge unter den Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen fest:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwertung,
  3. Recycling
  4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung

 

Verordnung über den Betriebsbeauftragten für Abfall (AbfBeauftrV)

Die AbfBeauftrV gibt an, welche Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen müssen.

Grob gilt hier:

  • Wer mehr als 100 t gefährliche Abfälle (z. B. Maschinenöle, Beschichtungs- und Ausrüstungschemie, Farbstoffe)

oder

  • mehr als 2.000 t nicht gefährliche Abfälle produziert,

muss einen Abfallbeauftragten stellen (s. a. 32 AbfBeauftrV). Dieser kann sowohl betriebsintern als auch als externer Dienstleisterberufen werden.

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

In der GewAbfV werden die Anforderungen an die Verwertung und Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchsabfällen geregelt. Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung, die zum 01. August 2017 in Kraft getreten ist, soll eine möglichst hochwertige Verwertung von Gewerbeabfällen erzielt werden.

Die GewAbfV schreibt vor, dass die Fraktionen Papier, Pappe und Karton, Glas, Bioabfälle, Kunststoff, Metall, Holz und Textilien getrennt zu halten und zu lagern sind (§ 3 Abs. 1 GewAbfV). Die jährliche Dokumentation der erreichten Getrenntsammelquote ist durch einen Sachverständigen sicherzustellen (§ 3 Abs. 3). Außerdem wird eine umfassende Dokumentationspflicht seitens des Erzeugers zum Nachweis der Getrennthaltung durch Lagepläne, Wiegescheine, Lichtbilder und Entsorgungsverträge gefordert. Kommt der Erzeuger diesen Pflichten nicht oder ungenügend nach, können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Ist die Getrenntsammlung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht zumutbar, entfallen die Pflichten zur Getrennthaltung der Wertstoffe (§ 3 Abs. 2.). Die Nachweisanforderungen hierfür sind allerdings sehr anspruchsvoll. Ist der Nachweis unglaubhaft, ist der Erzeuger verpflichtet, die Wertstoffe kostenpflichtig nachsortieren zu lassen.

Ökodesign-Richtlinie

Die Ökodesign-Richtline fällt zwar nicht unter das Abfallrecht, wird jedoch zunehmend an Einfluss auf Unternehmen und deren Produktentwicklung gewinnen. Auf Grund der Relevanz des Themas wurde sie in diesem Kontext aufgenommen. Mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit von energieverbrauchsrelevanten Produkten unter Einbeziehung des gesamten Lebensweges mittels Vorgabe von einheitlichen europäischen Ökodesign-Anforderungen zu verbessern, wurde die Ökodesign-Rahmenrichtlinie geschaffen.

Um Haftungsrisiken zu vermeiden und den Anforderungen zu entsprechen, müssen Produzenten sicherstellen, dass sie den entsprechenden Vorschriften genügen. Bislang gilt die Ökodesign-Richtlinie nur für eine kleine Anzahl an Produkten zum Beispiel für Waschmaschinen, Kühlschränke, TV-Geräte. In einem Entwurf hat die Europäische Kommission eine „Sustainable Products Initiative“(SPI) und eine EU-Strategie für nachhaltige Textilien veröffentlicht, in der auch Textilien, Möbel, Stahl, Zement und Chemikalien vom Ökodesign umfasst werden.

European Green Deal

Um die angestrebte politische Ausrichtung und künftige Ansprüche an Betriebe zu kennen und vorbereitet zu sein, lohnt es sich, den Blick auf die Europäische Union und die Bestimmungen und Rahmenbedingungen, die aus der Kommission hervorgehen, zu richten. Unter dem Titel „Green Deal“ wird eine Vision der Europäischen Gemeinschaft verstanden, die insbesondere die Vorreiterrolle der Europäischen Union in Sachen Klimaschutz weiter ausbauen soll. Bis 2050 wollen die 27 EU-Mitgliedsstaaten klimaneutral werden. Mindestens 55 % der Treibhausgasemissionen sollen bis 2030 reduziert werden. Hierzu zählen Maßnahmen wie das Wiederverwenden oder Recycling aller in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Einführung eines verpflichtenden Mindestanteils für die Verwendung von Rezyklaten bei der Produkterstellung (z. B. rPET bei der Garnherstellung).

Dies sorgt in Konsequenz für einen wichtigen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und hat eine besonders hohe Relevanz vor allem für alle produzierenden Betriebe. Allein mit einer Verdopplung des Einsatzes von Rezyklaten in allen deutschen Produktionen können weitere 60 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente jährlich eingespart werden. Produzierende Unternehmen und Abfallerzeuger müssen den Green Deal als Chance nutzen. Die Europäische Kommission gibt in ihren Maßnahmen und Zielen vor, dass Produzenten Abfälle vermeiden, und ist dies nicht möglich, ihr wirtschaftlicher Wert rückgewonnen werden muss. Mit einer Vermeidungsstrategie und der Kreislaufführung von Abfällen müssen sich Unternehmen auf die Folgen aus dem Green Deal vorbereiten.

EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien

Um den Europäischen Green Deal umzusetzen, hat die EU-Kommission die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien aufgesetzt, mit dem Ziel, diesen Sektor umweltverträglicher und wettbewerbsfähiger zu machen. Die konkreten Ziele umfassen dabei unter anderem, dass bis 2030 alle Textilerzeugnisse auf dem EU-Markt größtenteils aus Recyclingfasern bestehen und frei sind von gefährlichen Stoffen. Dabei setzt die EU-Kommission auf Vorgaben zu Design-Anforderungen und klarer Kennzeichnung der Textilien sowie die Erweiterung der Herstellerverantwortung und das Setzen von wirtschaftlichen Anreizen für nachhaltigere Produktgestaltung. Die EU-Strategie bezieht sich hauptsächlich auf Alttextilien, ist jedoch auch eine Chance für die Hersteller Technischer Textilien als Vorbild innerhalb der Branche zu fungieren.

Wollen Sie mehr über die Zusammenhänge und über die Definitionen innerhalb der Kreislaufwirtschaft wissen?
Dann schauen Sie in der CycleTex BW Studie nach »

Akteure der Kreislaufwirtschaft

Verlässt der Abfall den Betrieb, findet dieser über diverse Stationen den Weg bis zum Ende der Abfalleigenschaft. Entlang der Wertschöpfungskette innerhalb der Entsorgung bestehen verschiedenste Aktivitäten und entsprechende Akteure. Die Aktivitäten aller Beteiligten können zur Kreislaufwirtschaft beitragen. Im Zusammenspiel stellen die verschiedenen Akteure entlang der Wertschöpfungskette eine gesetzeskonforme und nachhaltige Entsorgung sicher. Dabei kann ein Akteur mehrere der angeführten Aktivitäten übernehmen. So sind Entsorgungsdienstleister häufig auch gleichzeitig Sammler und Transporteur.

Die Akteure der Kreislaufwirtschaft lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

  • Lieferanten
  • Abfallerzeuger
  • Sammler
  • Beförderer
  • Entsorgungsdienstleister
  • Abfallsenke

Mehr Informationen und Beispiele zu den einzelnen Akteuren finden Sie in der CycleTex-BW Studie!