Steuerliche Forschungszulage

Bei dem Einsatz eigener forschender Mitarbeiter*innen werden 25 % der Löhne und Gehälter samt Sozialversicherungsbeiträge auf die jährliche Steuerschuld angerechnet und verbleibende Überhänge erstattet.

Durch die Erstattung können Unternehmen auch in Verlustphasen von der Förderung profitieren, so dass die Forschungszulage auch für Start-ups mit Anlaufverlusten attraktiv ist. Dies gilt auch für Auftragsforschung. Die steuerliche Forschungsförderung stellt im Vergleich zur Projektförderung niedrigere Anforderungen an die Innovationshöhe.
Darüber hinaus wird die steuerliche Förderung nicht jedes Jahr neu ausgeschrieben, sie läuft jetzt zumindest 5 Jahre unter gleichen Bedingungen. Im Idealfall werden die Entwicklungsprojekte laufend auf ihre Förderfähigkeit geprüft und einer Antragstellung zugeführt.

Welche Anforderungen müssen Entwicklungsprojekte erfüllen?
Gefördert werden sowohl Grundlagenforschung, industrielle Forschung als auch experimentelle Entwicklung.
Förderfähige FuE-Projekte müssen: …
• … auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
• … originär sein (schöpferisch),
• … einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
• … Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis beinhalten (ungewiss) und
• … Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).

Antragsstellung
Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
Zuerst ist bei der BSFZ eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens zu beantragen. In einem Antrag können mehrere FuE-Vorhaben aufgenommen werden. Der BSFZ obliegt die inhaltliche Beurteilung des FuE-Vorhabens, also ob dem Grunde nach ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt. Das antragstellende Unternehmen erhält über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens von der BSFZ eine Bescheinigung. Die BSFZ übermittelt die Bescheinigung auch unmittelbar an das jeweils zuständige Finanzamt des antragstellenden Unternehmens. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt.

Die Antragstellung erfolgt über das Web-Portal der BSFZ: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/


2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt
In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des anspruchsberechtigten Unternehmens nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen. Dieser Antrag ist für alle begünstigen FuE-Vorhaben eines anspruchsberechtigten Unternehmens immer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte FuE-Vorhaben entstanden sind. Das bedeutet, dass die Beantragung der Forschungszulage wirtschaftsjahrbezogen erfolgt und die Forschungszulage nicht nur für ein konkretes FuE-Vorhaben gewährt wird. Bei mehrjährigen FuE-Vorhaben ist damit für jedes Wirtschaftsjahr ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt prüft die Angaben im Antrag auf Forschungszulage und setzt die Forschungszulage, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, in einem Bescheid fest. Die Forschungszulage wird nach der Festsetzung allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser
Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.

Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular auf dem Online-Portal „Mein ELSTER“, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind. Dem Antrag sind keine weiteren Belege – auch nicht die Bescheinigung der BSFZ – beizufügen. Welche Angaben im Antrag auf Forschungszulage erforderlich sind, können Sie unter „Mehr zum Thema“ einsehen

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