Änderungen im Prüfgrundsatz bei FFP-Masken

Die im Folgenden genannten Verfahren dienen ausschließlich dazu, die Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach § 9 Abs. 2 der MedBVSV von solchen Produkten zu unterstützen, die von ihrer Bauart her den filtrierenden Halbmasken zuzuordnen sind.

Für Produkte, die dagegen die Merkmale eines medizinischen Gesichtsschutzes aufweisen, kommt eine Sonderzulassung als Medizinprodukt nach § 11 MPG durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Frage.

Informationen zur Unterscheidung der beiden Produktarten finden Sie hier sowie auf den Internetseiten des BfArM

Für Atemschutzmasken, die von ihrer Bauart den filtrierenden Halbmasken zuzuordnen sind, gilt Folgendes:

Sofern bei Atemschutzmasken ein angemessenes Schutzniveau nicht auf anderem Weg festgestellt werden kann (Konformitätserklärung/CE-Kennzeichnung, Übereinstimmung mit den US-amerikanischen, kanadischen, australischen oder japanischen Vorschriften), kann die Bescheinigung über das erfolgreiche Bestehen des hier veröffentlichten Prüfverfahrens als Grundlage für das Erlangen einer behördlichen Bestätigung nach § 9 Abs.3 MedBVSV herangezogen werden.

Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken Rev. 2 vom 02.06.2020

ACHTUNG:
Der Arbeitsausschuss Marktüberwachung hat am 06.05.2020 eine Überarbeitung des Prüfgrundsatzes für CPA beschlossen. Der überarbeitete Prüfgrundsatz wurde am 02.06.2020 veröffentlicht.

Wesentliche Elemente dieser Überarbeitung sind:

  • künftig Wahlmöglichkeit zwischen einer Prüfung mit Paraffinöl oder einer Prüfung mit Natriumchlorid
  • zusätzliche Aufnahme von Kriterien für die Kennzeichnung / Aufmachung der Produkte

Die Marktüberwachungsbehörden werden KEINE Bestätigungen nach § 9 Abs. 3 MedBVSV ausstellen, wenn an den betreffenden Produkten oder auf deren Verpackung

  • die CE-Kennzeichnung angebracht ist,
  • Aufdrucke angebracht sind, die beim Verwender den Eindruck erwecken, es handle sich um eine Atemschutzmaske nach den Vorschriften der Europäischen PSA-Verordnung bzw. der EN 149 (keine FFP „X“ Aufdrucke oder Bezüge zu EN 149).

Des Weiteren verlangen die Marktüberwachungsbehörden, dass die Produkte eindeutig als „CPA“ oder „Pandemie-Atemschutzmaske“ identifizierbar sind und dass für den Verwender erkennbar sein muss, dass sie nur für Infektionsschutzzwecke verwendet werden dürfen.

Zu der Umstellung auf den Revisionsstand 2 haben die beteiligten Prüfstellen folgende Informationen bereitgestellt.

Geeignete Prüfstellen:

Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA)
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
E-Mail: ifa@dguv.de
Website: www.dguv.de/ifa

DEKRA Testing and Certification GmbH
Handwerkstraße 15
70565 Stuttgart
E-Mail: DTC-Certification-body@dekra.com
Website: www.dekra-testing-and-certification.de

TÜV NORD CERT GmbH
Langemarckstr. 20
45141 Essen
E-Mail: prodcert@tuev-nord.de

Textilforschungsinstitut Thüringen-Vogtland e. V.
Akkreditierte Prüfstelle
Zeulenrodaer Str. 42
07973 Greiz
E-Mail: pruefung@titv-greiz.de
Website: www.titv-greiz.de

ift Rosenheim GmbH
Theodor-Gietl-Straße 7-9
83026 Rosenheim
E-Mail: atemschutz@ift-rosenheim.de
Website: https://www.ift-rosenheim.de/atemschutzmasken

TÜV Rheinland LGA Products GmbH
Am Grauen Stein 29
51105 Köln
E-Mail: sales-products@de.tuv.com
Website: www.tuv.com


Weitere Stellen können sich bei der ZLS melden, um in diese Liste aufgenommen zu werden.

Pruefgrundsatz Revision 2 Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken.pdf

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